Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Brown Vertriebsmanagement (Einzelunternehmen), Bern, handelnd unter der Marke «Nexflow»

für Führungs-, Steuerungs- und Begleitungsleistungen bei Transformationsvorhaben

Ausgabe: 31.08.2026 Schweizerisches Recht · Gerichtsstand Bern
1

Geltungsbereich und Vertragsbestandteile

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln zusammen mit den jeweiligen individuellen Verträgen und Angeboten (nachfolgend «Einzelverträge», namentlich das Master Delivery Agreement als Rahmenvertrag über die Führung und Steuerung von Vorhaben [«MDA»], die einzelnen Statements of Work [Vertrag 2, «SOW»] sowie der Einzelvertrag über laufende kommerzielle Begleitung [Vertrag 2b]) Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Verträge zwischen dem Einzelunternehmen Brown Vertriebsmanagement mit Sitz in Bern, das unter der Marke «Nexflow» auftritt (nachfolgend «Nexflow»), und seinen Kunden (nachfolgend «Kunde»; Nexflow und der Kunde je einzeln «Partei», zusammen «Parteien»). «Nexflow» bezeichnet in diesen AGB und in den Einzelverträgen stets die Brown Vertriebsmanagement als Vertragspartei; die Marke Nexflow ist selbst nicht Rechtsträgerin.

1.2

Die AGB gelten mit der Annahme des Angebots von Nexflow durch den Kunden als akzeptiert. Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Leistungen von Nexflow gegenüber dem Kunden, ohne dass im Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.

1.3

Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags bzw. des Angebots diesen AGB vor. Sind die Bestimmungen des Einzelvertrags unklar oder unvollständig, gelten ergänzend die Bestimmungen dieser AGB.

1.4

Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn Nexflow ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2

Leistungen von Nexflow

2.1

Nexflow übernimmt bei Transformationsvorhaben des Kunden die fachliche und organisatorische Führung. Dazu gehören insbesondere die Gesamtprojektleitung und -steuerung, die Planung und Koordination der Arbeitspakete, die Steuerung und Überwachung der beigezogenen Fachpartner (Ziffer 3), das Termin-, Qualitäts- und Risikomanagement, die Berichterstattung an den Kunden sowie die Beratung des Kunden in fachlichen und organisatorischen Fragen des Vorhabens.

2.2

Nexflow erbringt die fachliche Umsetzung des Transformationsvorhabens grundsätzlich nicht selbst. Die Umsetzung erfolgt durch spezialisierte Drittunternehmen (nachfolgend «Fachpartner») gemäss Ziffer 3. Verfügt Nexflow über die erforderlichen Ressourcen und Kompetenzen, kann sie einzelne, im Einzelvertrag ausdrücklich als solche bezeichnete Umsetzungs-Arbeitspakete selbst übernehmen – mit eigenen Ressourcen und/oder mit beigezogenen selbständigen Freelancern (Ziffer 3.7).

2.3

Der konkrete Leistungsumfang von Nexflow ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag. Die Leistungen von Nexflow sind Dienstleistungen im Sinne des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR). Nexflow schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden nach bestem Wissen und Können, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg des Transformationsvorhabens.

2.4

Nexflow verpflichtet sich, die Leistungen mit der gebührenden Sorgfalt, nach anerkannten Methoden des Projekt- und Transformationsmanagements und unter Einsatz des vorhandenen sowie während der Vertragsdauer hinzugewonnenen Know-hows zu erbringen.

2.5

Nexflow informiert den Kunden regelmässig über den Stand des Vorhabens und zeigt ihm unverzüglich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung oder den Projekterfolg gefährden können.

2.6

Nexflow erbringt die Leistungen gemäss dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan. Termine gelten als Richttermine, sofern sie im Einzelvertrag nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Terminverzug von Nexflow räumt ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist ein.

3

Fachpartner; Stellung von Nexflow

3.1

Die fachliche Umsetzung des Transformationsvorhabens erfolgt durch Fachpartner. Der Kunde schliesst mit den Fachpartnern eigene, direkte Verträge ab. Nexflow ist an diesen Verträgen nicht Partei und wird durch ihre Führungs- und Steuerungstätigkeit weder Vertreterin noch Erfüllungsgehilfin der Fachpartner oder des Kunden im Verhältnis zu den Fachpartnern.

3.2

Nexflow sucht und prüft geeignete Fachpartner grundsätzlich je Vorhaben nach einem strukturierten Auswahlverfahren und schlägt sie dem Kunden vor. Der Entscheid über die Auswahl und die Beauftragung der Fachpartner liegt ausschliesslich beim Kunden. Der Kunde ist frei, auch andere als die von Nexflow vorgeschlagenen Fachpartner beizuziehen.

3.3

Zwischen Nexflow und den Fachpartnern fliesst keine Vergütung. Nexflow erhält von den Fachpartnern insbesondere keine Provisionen, Retrozessionen, Vermittlungsgebühren oder sonstige geldwerte Vorteile und leistet solche auch nicht an die Fachpartner. Nexflow wird für ihre Führungs- und Steuerungsleistung ausschliesslich vom Kunden vergütet; die Vergütung wird im Angebot als eigene Position ausgewiesen (Ziffer 7). Vorbehalten bleiben Vergütungen aus Technologiepartnerprogrammen nach Ziffer 3.6.

3.4

Für die Leistungen der Fachpartner, deren Qualität, Termintreue, Preise sowie für die Erfüllung der Verträge zwischen dem Kunden und den Fachpartnern übernimmt Nexflow keine Gewährleistung und keine Haftung. Ansprüche wegen mangelhafter oder verspäteter Leistungen eines Fachpartners hat der Kunde direkt gegenüber dem betreffenden Fachpartner geltend zu machen.

3.5

Vorbehalten bleibt die Haftung von Nexflow für die sorgfältige Erbringung der eigenen Führungs- und Steuerungsleistungen, einschliesslich der sorgfältigen Evaluation der dem Kunden vorgeschlagenen Fachpartner (Ziffern 10 und 11).

3.6

Technologiepartner: Nexflow kann mit Anbietern von Software, Plattformen und Cloud-Diensten (nachfolgend «Technologiepartner») Partnerprogramme unterhalten, aus denen sie bei Empfehlung, Vermittlung oder Wiederverkauf von Technologie an den Kunden Vergütungen erhalten kann (z.B. Vermittlungsprovisionen, Wiederverkaufsmargen, Partnerrabatte oder sonstige Programmvorteile). Nexflow legt dem Kunden vor jeder Empfehlung oder Vermittlung eines Technologiepartners offen, mit welchem Anbieter ein Partnerprogramm besteht sowie Art, Bemessungsgrundlage und voraussichtliche Grössenordnung der Vergütung. Der Kunde entscheidet frei über den Einsatz der Technologie; Nexflow empfiehlt ausschliesslich nach Eignung für das Vorhaben. Soweit der Kunde nach dieser Offenlegung dem Einsatz zustimmt und den Verzicht im Einzelvertrag oder in Textform erklärt, verzichtet er auf die Herausgabe dieser Vergütungen (Art. 400 Abs. 1 OR); ohne einen solchen Verzicht stehen sie dem Kunden zu. Technologiepartner sind keine Fachpartner; die Ziffern 3.3 bis 3.5 bleiben für die Fachpartner unberührt.

3.7

Eigene Umsetzungs-Arbeitspakete: Übernimmt Nexflow ein Umsetzungs-Arbeitspaket nach Ziffer 2.2 Satz 3 selbst, ist sie dafür Vertragspartnerin des Kunden; das Arbeitspaket wird im Angebot als eigene Position ausgewiesen, und für seine Ergebnisse gelten Prüfung und unentgeltliche Nachbesserung gerügter Mängel innert angemessener Frist. Nexflow entscheidet je Vorhaben nach ihren verfügbaren Ressourcen, ob sie ein Arbeitspaket selbst übernimmt oder eine Fachpartner-Vergabe vorschlägt; sie legt dies im Auswahlverfahren offen, und der Kunde kann anstelle der Eigenübernahme eine Fachpartner-Vergabe verlangen. Für die Umsetzung kann Nexflow selbständige Freelancer – auch über Freelancer-Plattformen – als Unterakkordanten beiziehen; diese werden im Einzelvertrag namentlich bezeichnet und gelten damit als vom Kunden genehmigt (Ziffer 8.1). Die Freelancer stehen ausschliesslich im Vertragsverhältnis zu Nexflow, die ihnen gegenüber die fachliche Führung und Weisungsbefugnis behält (kein Personalverleih) und sie selbst vergütet. Abweichend von den Ziffern 3.4 und 11.3 haftet Nexflow für die beigezogenen Freelancer wie für eigenes Verhalten (Art. 101 OR); die Haftungsordnung nach Ziffer 11 gilt für eigene Umsetzungs-Arbeitspakete einheitlich. Beigezogene Freelancer sind keine Fachpartner; die Ziffern 3.1 bis 3.5 gelten für eigene Umsetzungs-Arbeitspakete nicht.

4

Laufende Begleitung (Vertrag 2b)

4.1

Auf Grundlage eines entsprechenden Einzelvertrags (Vertrag 2b) erbringt Nexflow für den Kunden eine laufende Begleitung über mehrere Monate gegen einen festen Monatsbetrag.

4.2

Die laufende Begleitung umfasst insbesondere die kontinuierliche fachliche und organisatorische Begleitung des Kunden mit regelmässiger Berichterstattung und Statusabstimmung. Umfang, Rhythmus und Form (z.B. monatliche Statusmeetings, schriftliche Berichte) werden im Einzelvertrag festgelegt.

4.3

Der feste Monatsbetrag ist unabhängig vom effektiv angefallenen Aufwand geschuldet, sofern der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang der laufenden Begleitung hinausgehen, werden nach vorgängiger Absprache zusätzlich nach Aufwand oder gemäss separatem Angebot verrechnet.

4.4

Verträge über die laufende Begleitung werden auf die im Einzelvertrag vereinbarte Dauer abgeschlossen. Fehlt eine Regelung, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende gekündigt werden. Ziffer 12.3 bleibt vorbehalten.

5

Vertragsschluss

5.1

Angebote von Nexflow erfolgen unentgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie sind während der im Angebot genannten Frist verbindlich; fehlt eine Frist, ist Nexflow während 30 Tagen ab Angebotsdatum gebunden.

5.2

Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden (inkl. E-Mail) oder durch Unterzeichnung des Einzelvertrags zustande. Beginnt Nexflow mit Wissen und Einverständnis des Kunden vor der formellen Annahme mit der Leistungserbringung, gilt der Vertrag ebenfalls als geschlossen.

5.3

Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform. Damit verbundener Mehraufwand wird zusätzlich vergütet.

6

Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1

Der Kunde unterstützt Nexflow bei der Leistungserbringung in dem Umfang, der für die vertragsgemässe Erfüllung erforderlich oder vernünftigerweise geboten ist. Er stellt insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpersonen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.

6.2

Der Kunde bezeichnet eine entscheidungsbefugte Ansprechperson für das Transformationsvorhaben und sorgt dafür, dass die für den Projektfortschritt erforderlichen Entscheide zeitgerecht gefällt werden.

6.3

Der Kunde ist verantwortlich für den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung der Verträge mit den Fachpartnern, einschliesslich deren Vergütung. Er informiert Nexflow rechtzeitig über den Inhalt dieser Verträge, soweit dies für die Führungs- und Steuerungstätigkeit von Nexflow erforderlich ist, und wirkt darauf hin, dass die Fachpartner mit Nexflow zusammenarbeiten und ihr die notwendigen Auskünfte erteilen.

6.4

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, ist Nexflow von den Folgen (insbesondere Verzögerungen und Mehraufwand) entlastet; nachgewiesener Mehraufwand kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

6.5

Der Kunde prüft ihm abgelieferte Arbeitsergebnisse und Berichte laufend und teilt Einwendungen Nexflow innert 10 Arbeitstagen seit Ablieferung in Textform mit; andernfalls gelten sie als genehmigt.

7

Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1

Die Vergütung von Nexflow richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag (namentlich Ziffer 9 des MDA, Ziffer 7 des jeweiligen SOW und Ziffer 8 des Vertrags 2b). Die Führungs- und Steuerungsleistung von Nexflow wird im Angebot als eigene Position ausgewiesen und ausschliesslich vom Kunden vergütet.

7.2

Die Vergütung der Fachpartner ist nicht Bestandteil der Vergütung von Nexflow und wird vom Kunden direkt an die Fachpartner geleistet. Nexflow nimmt kein Inkasso für Fachpartner vor und leitet keine Zahlungen an diese weiter.

7.3

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), zuzüglich einer allfälligen Mehrwertsteuer. Spesen und Auslagen (z.B. Reisekosten) werden nach effektivem Aufwand verrechnet, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.

7.4

Bei Vergütung nach Aufwand stellt Nexflow monatlich Rechnung; feste Monatsbeträge (Ziffer 4) werden jeweils monatlich im Voraus in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.5

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde ohne weitere Mahnung einen Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie Ersatz der Mahn- und Inkassokosten. Nexflow kann bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen und die Leistungen bis zur Zahlung bzw. Sicherstellung einstellen.

7.6

Die Verrechnung von Forderungen von Nexflow mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht von Nexflow anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.7

Nexflow kann die Preise für wiederkehrende Leistungen (namentlich den festen Monatsbetrag der laufenden Begleitung gemäss Ziffer 4) anpassen, wenn sich die Teuerung, die eigenen Betriebs- und Beschaffungskosten oder der vereinbarte Leistungsumfang verändern. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens 60 Tage im Voraus in Textform mitgeteilt. Führt sie zu einer höheren Gesamtbelastung des Kunden, kann dieser den betroffenen Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung ohne finanzielle Folgen kündigen; unterlässt er dies, gilt die Anpassung als genehmigt. Preisanpassungen infolge geänderter Abgabesätze (z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) gelten nicht als Preiserhöhung und berechtigen nicht zur Kündigung.

8

Persönliche Leistungserbringung; Stellung von Nexflow

8.1

Die Brown Vertriebsmanagement (Nexflow) ist ein Einzelunternehmen ohne angestellte Mitarbeitende. Die Führungs- und Steuerungsleistungen werden durch den Inhaber bzw. die Inhaberin persönlich erbracht. Der Beizug von Unterakkordanten bedarf der vorgängigen Zustimmung des Kunden; die namentliche Bezeichnung beigezogener Freelancer im Einzelvertrag gilt als Zustimmung (Ziffer 3.7). Die Fachpartner (Ziffer 3) gelten nicht als Unterakkordanten von Nexflow.

8.2

Nexflow erbringt die Leistungen als selbständig erwerbende Unternehmung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es besteht kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Nexflow ist für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV etc.) und Steuern selbst besorgt; der Kunde schuldet keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnfortzahlungen, namentlich nicht bei Ferien, Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod.

8.3

Ist der Inhaber bzw. die Inhaberin von Nexflow während längerer Zeit an der Leistungserbringung verhindert (z.B. Krankheit oder Unfall), informiert Nexflow den Kunden unverzüglich. Die Parteien vereinbaren in diesem Fall das weitere Vorgehen; feste Monatsbeträge werden für die Dauer einer Verhinderung von mehr als 10 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen anteilsmässig reduziert.

9

Geheimhaltung und Datenschutz

9.1

Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind und ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -abwicklung bekannt werden, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Strategien, Projektunterlagen und Know-how. Im Zweifel sind Informationen vertraulich zu behandeln.

9.2

Die Geheimhaltungspflicht besteht bereits im Angebotsstadium und dauert über die Beendigung des Vertrags hinaus fort, solange die betreffenden Informationen nicht rechtmässig öffentlich geworden sind.

9.3

Nexflow darf vertrauliche Informationen des Kunden an Fachpartner nur weitergeben, soweit dies für die Durchführung des Transformationsvorhabens erforderlich ist und die Fachpartner einer vergleichbaren Geheimhaltungspflicht unterstehen, oder mit Zustimmung des Kunden.

9.4

Die Parteien halten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen ein, insbesondere das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG). Personendaten werden nur bearbeitet, soweit dies für den Vertragsschluss, die Vertragserfüllung, die Rechnungsstellung und die Pflege der Geschäftsbeziehung erforderlich ist. Einzelheiten zur Bearbeitung von Personendaten durch Nexflow ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung, abrufbar unter [URL]. Soweit Nexflow im Rahmen der Leistungserbringung Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, schliessen die Parteien bei Bedarf eine separate Auftragsbearbeitungsvereinbarung nach Art. 9 DSG ab.

9.5

Referenzangaben und Publikationen von Nexflow über das für den Kunden durchgeführte Vorhaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Kunden.

10

Immaterialgüterrechte

10.1

Die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung von Nexflow individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Konzepte, Berichte, Projektpläne) gehen mit vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

10.2

Vorbestehendes Know-how, Methoden, Vorlagen und Werkzeuge von Nexflow bleiben im Eigentum von Nexflow. Der Kunde erhält daran ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Nexflow bleibt frei, ihr allgemeines Erfahrungswissen für andere Kunden zu nutzen.

10.3

Rechte an Arbeitsergebnissen der Fachpartner richten sich ausschliesslich nach den Verträgen zwischen dem Kunden und den betreffenden Fachpartnern.

11

Gewährleistung und Haftung

11.1

Nexflow gewährleistet die getreue und sorgfältige Ausführung der eigenen Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg des Transformationsvorhabens wird nicht zugesichert (Ziffer 2.3).

11.2

Nexflow haftet unbeschränkt für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, sowie für Personenschäden. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung von Nexflow pro Vertrag auf die Höhe der vom Kunden unter dem betreffenden Einzelvertrag geschuldeten Vergütung, insgesamt jedoch höchstens auf CHF [Betrag], beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen und Datenverlust, ist ausgeschlossen; dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die Nexflow vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

11.3

Nexflow haftet nicht für Handlungen und Unterlassungen der Fachpartner sowie weiterer vom Kunden beigezogener Dritter (Ziffer 3.4). Die Fachpartner sind keine Hilfspersonen von Nexflow im Sinne von Art. 101 OR. Vorbehalten bleibt Ziffer 3.7 für die von Nexflow beigezogenen Freelancer.

11.4

Für Verzögerungen und Schäden, die auf verletzte Mitwirkungspflichten des Kunden, auf von ihm gelieferte fehlerhafte oder unvollständige Informationen oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, haftet Nexflow nicht.

12

Vertragsdauer und Beendigung

12.1

Die Vertragsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Projektbezogene Verträge enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen; für Verträge über die laufende Begleitung gilt Ziffer 4.4.

12.2

Das zwingende Recht beider Parteien, den Auftrag jederzeit zu widerrufen bzw. zu kündigen (Art. 404 OR), bleibt vorbehalten. Bei einer Beendigung zur Unzeit ist die kündigende Partei der anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

12.3

Bei Beendigung des Vertrags ist die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachte Leistung geschuldet; bereits im Voraus bezahlte feste Monatsbeträge werden anteilsmässig (pro rata temporis) zurückerstattet.

12.4

Die Beendigung eines Vertrags zwischen dem Kunden und einem Fachpartner berührt den Bestand des Vertrags zwischen dem Kunden und Nexflow nicht.

13

Schlussbestimmungen

13.1

Änderungen und Ergänzungen der Einzelverträge und dieser AGB bedürfen der Textform (inkl. E-Mail).

13.2

Nexflow kann diese AGB anpassen, wenn sich die massgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen oder die Rechtsprechung ändern oder wenn Nexflow ihr Leistungsangebot erweitert oder ändert. Nexflow stellt dem Kunden die geänderten AGB mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten in Textform zu (per E-Mail oder Post; ein blosser Hinweis auf eine Publikation im Internet genügt nicht) und hebt die Änderungen dabei deutlich hervor. Der Kunde kann den Änderungen bis zum Inkrafttreten widersprechen oder den betroffenen Vertrag auf diesen Zeitpunkt ohne finanzielle Folgen kündigen; unterlässt er beides, gelten die Änderungen als genehmigt. Widerspricht der Kunde, gilt für den betroffenen Vertrag die bisherige Fassung der AGB weiter.

13.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder unerfüllbar sein oder werden, so werden dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

13.4

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Nexflow an Dritte abtreten oder übertragen.

14

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1

Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.2

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bern. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, namentlich der Gerichtsstand am Wohnsitz von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

Brown Vertriebsmanagement (Nexflow)

Bern, 31.08.2026

Nexflow – Sales Business Design. Lead Partner. Schweiz.