Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Brown Vertriebsmanagement, Bern, handelnd unter der Marke Nexflow
Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese AGB regeln die Verträge zwischen Brown Vertriebsmanagement mit Sitz in Bern, handelnd unter der Marke «Nexflow» («Nexflow»), und ihren Kunden («Kunde»). Sie gelten für Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständig Erwerbende, die zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken handeln.
Der konkrete Auftrag ergibt sich aus dem Angebot, dem Rahmenvertrag, dem Statement of Work oder einem anderen Einzelvertrag («Einzelvertrag»). Bei Widersprüchen geht der Einzelvertrag diesen AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Nexflow ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung, Annahme des Angebots in Textform oder durch den mit Zustimmung des Kunden begonnenen Leistungsbezug zustande. Diese AGB gelten als angenommen, wenn sie dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden und der Einzelvertrag auf sie verweist.
Leistungen und Zusammenarbeit
Nexflow erbringt die im Einzelvertrag beschriebenen Beratungs-, Führungs-, Steuerungs-, Begleitungs- oder Umsetzungsleistungen sorgfältig und nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Fachwissen. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Werk oder Ergebnis vereinbart ist, schuldet Nexflow keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Projekterfolg.
Termine sind Richttermine, sofern der Einzelvertrag sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Erkennt Nexflow eine wesentliche Gefährdung von Termin, Budget oder Zielerreichung, informiert sie den Kunden ohne unangemessene Verzögerung.
Der Kunde stellt die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpersonen rechtzeitig zur Verfügung und trifft notwendige Entscheide. Verzögerungen und nachgewiesener Mehraufwand aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung gehen zulasten des Kunden.
Änderungen des Leistungsumfangs werden in Textform vereinbart. Nexflow weist vor der Ausführung auf wesentliche Auswirkungen auf Vergütung und Termine hin. Ohne Vereinbarung bleibt der bisherige Leistungsumfang massgebend.
Soweit Arbeitsergebnisse einer Prüfung zugänglich sind, teilt der Kunde erkennbare Mängel innert zehn Arbeitstagen nach Ablieferung in Textform mit. Ohne fristgerechte Mitteilung gelten die Ergebnisse als genehmigt. Mängel, die bei angemessener Prüfung nicht erkennbar waren, bleiben vorbehalten und sind nach Entdeckung ohne unangemessene Verzögerung zu melden. Nexflow erhält Gelegenheit zur unentgeltlichen Nachbesserung.
Fachpartner und Unterauftragnehmer
Fachpartner sind unabhängige Dritte, welche der Kunde für Teile eines Vorhabens direkt beauftragt. Nexflow kann geeignete Fachpartner evaluieren und vorschlagen; Auswahl, Beauftragung und Vergütung bleiben Sache des Kunden. Nexflow ist weder Partei noch Vertreterin in den Verträgen zwischen Kunde und Fachpartner.
Nexflow haftet nicht für Leistungen, Preise oder Termine von Fachpartnern. Vorbehalten bleibt ihre Verantwortung für die sorgfältige Erbringung der eigenen Auswahl-, Führungs- und Steuerungsleistungen.
Nexflow darf eigene Mitarbeitende und geeignete Unterauftragnehmer einsetzen. Sie bleibt dem Kunden für deren vertragsgemässe Leistung wie für eigenes Verhalten verantwortlich. Nexflow verpflichtet diese Personen zu angemessener Vertraulichkeit und zum Datenschutz. Fachpartner nach Ziffer 3.1 sind keine Unterauftragnehmer von Nexflow.
Partnerprogramme und Drittvergütungen
Nexflow kann an Partner-, Referral-, Vermittlungs-, Reseller- oder vergleichbaren Programmen von Technologie- und sonstigen Lösungsanbietern teilnehmen. Daraus kann Nexflow insbesondere einmalige oder wiederkehrende Provisionen, Wiederverkaufsmargen, Partnerrabatte, Credits oder andere geldwerte Vorteile erhalten («Partnervergütungen»).
Besteht ein Zusammenhang zwischen einer Partnervergütung und einem Auftrag des Kunden, informiert Nexflow den Kunden vor der betreffenden Empfehlung, Vermittlung oder Beschaffung in Textform über den Anbieter, die Art und Berechnungsgrundlage sowie, soweit bestimmbar, die voraussichtliche Höhe oder Bandbreite der Partnervergütung. Der Kunde bleibt bei der Anbieterwahl frei. Nexflow weist auf wesentliche erkennbare Interessenkonflikte hin.
Stimmt der Kunde nach dieser Offenlegung dem Einsatz oder der Beauftragung des Anbieters in Textform zu, ist er zugleich damit einverstanden, dass die Partnervergütung zusätzlich zur Kundenvergütung bei Nexflow verbleibt und nicht angerechnet wird; im Umfang der nach Ziffer 4.2 offengelegten Angaben verzichtet er auf die Herausgabe dieser Partnervergütung, insbesondere nach Art. 400 Abs. 1 OR. Für Partnervergütungen, die von der Offenlegung nicht erfasst sind, bleibt der Herausgabeanspruch des Kunden bestehen. Auf Verlangen legt Nexflow die effektiv erhaltene Vergütung offen, soweit sie dem Kunden individuell zugeordnet werden kann.
Partnervergütungen von Fachpartnern nach Ziffer 3 sind nur zulässig, wenn Nexflow sie vor dem Vorschlag des betreffenden Fachpartners nach Ziffer 4.2 offenlegt und der Kunde ihnen nach Ziffer 4.3 zustimmt.
Vergütung und Zahlung
Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. Vereinbarte oder notwendige Spesen und Auslagen werden zusätzlich verrechnet.
Leistungen nach Aufwand werden monatlich nachträglich, feste Monatsbeträge monatlich im Voraus in Rechnung gestellt, sofern der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht. Rechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Ab Fälligkeit schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr.
Bei Zahlungsverzug darf Nexflow nach vorgängiger Mahnung und angemessener Nachfrist ihre Leistungen aussetzen und Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen. Die Verrechnung durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Nexflow kann Preise für wiederkehrende Leistungen mit einer Mitteilung von mindestens 60 Tagen anpassen. Führt die Anpassung zu einer höheren Gesamtbelastung, kann der Kunde den betroffenen Vertrag auf das Inkrafttreten der Anpassung ohne zusätzliche Kosten kündigen. Änderungen gesetzlicher Abgaben gelten nicht als Preiserhöhung.
Vertraulichkeit, Datenschutz und Rechte
Die Parteien behandeln nicht allgemein bekannte Informationen aus Anbahnung und Durchführung des Vertrags vertraulich und verwenden sie nur für den Vertragszweck. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus, solange die Information nicht rechtmässig öffentlich geworden ist. Eine notwendige Weitergabe an beigezogene Personen ist zulässig, wenn diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Die Parteien halten das anwendbare Datenschutzrecht ein. Nexflow bearbeitet Personendaten nach ihrer Datenschutzerklärung unter www.nexflow.one/datenschutz. Bearbeitet Nexflow Personendaten im Auftrag des Kunden, schliessen die Parteien bei Bedarf eine separate Auftragsbearbeitungsvereinbarung.
Die Rechte an individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen gehen nach vollständiger Zahlung auf den Kunden über. Vorbestehendes Know-how, Methoden, Vorlagen, Software und Werkzeuge von Nexflow bleiben bei Nexflow. Der Kunde erhält daran ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Er darf dieses Recht auch durch verbundene Unternehmen und beigezogene Umsetzungspartner ausüben lassen, nicht aber die vorbestehenden Bestandteile getrennt vermarkten oder an unbeteiligte Dritte weitergeben.
Nexflow darf allgemeines, nicht vertrauliches Erfahrungswissen weiterverwenden. Die Nennung des Kunden als Referenz sowie die Veröffentlichung von Projektdetails bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Kunden.
Gewährleistung und Haftung
Nexflow gewährleistet die getreue und sorgfältige Ausführung ihrer eigenen Leistungen. Für Leistungen von Fachpartnern und für Entscheidungen des Kunden übernimmt Nexflow keine Gewährleistung.
Nexflow haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung je Einzelvertrag auf die dafür vereinbarte Vergütung beschränkt; bei wiederkehrenden Leistungen gilt die Vergütung für zwölf Monate. Die Haftung beträgt in jedem Fall höchstens CHF 50'000. Mehrere Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.
Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und nicht realisierte Einsparungen, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.
Nexflow haftet nicht, soweit ein Schaden auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden, auf einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten oder auf Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Nexflow beruht. Gesetzlich zwingende Haftung bleibt vorbehalten.
Dauer und Beendigung
Dauer und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Einzelvertrag. Fehlt bei wiederkehrenden Leistungen eine Regelung, läuft der Vertrag unbefristet und kann mit einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende gekündigt werden.
Das Recht beider Parteien, einen Auftrag nach Art. 404 OR jederzeit zu widerrufen oder zu kündigen, bleibt vorbehalten. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, ersetzt die kündigende Partei der anderen den dadurch entstehenden Schaden.
Bei Vertragsende vergütet der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen und nicht mehr stornierbare, vereinbarte Drittkosten. Im Voraus bezahlte feste Vergütungen werden für die Zeit nach Vertragsende anteilig zurückerstattet. Bestimmungen zu Vertraulichkeit, Rechten, Haftung und Streitbeilegung gelten weiter, soweit ihr Zweck dies erfordert.
Schlussbestimmungen
Mitteilungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags erfolgen in Textform, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt.
Nexflow kann diese AGB aus sachlichem Grund ändern. Sie stellt dem Kunden die geänderte Fassung mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform zu und hebt wesentliche Änderungen hervor. Der Kunde kann bis zum Inkrafttreten widersprechen oder den betroffenen Vertrag auf diesen Zeitpunkt kündigen. Bei einem Widerspruch gilt für den bestehenden Vertrag die bisherige Fassung weiter.
Der Kunde darf den Vertrag nur mit vorgängiger Zustimmung von Nexflow übertragen. Nexflow darf ihn auf eine Rechtsnachfolgerin oder ein verbundenes Unternehmen übertragen, sofern die Stellung des Kunden dadurch nicht wesentlich verschlechtert wird; Nexflow informiert den Kunden darüber in Textform.
Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. An ihre Stelle tritt das anwendbare Gesetz.
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Brown Vertriebsmanagement (Nexflow)
Bern, 24.09.2026